1. Durch die Abschlagsvornahme auf Privatrechnungen findet keine bewusste Leistungsmehrung im Sinne des § 812 BGB beim Versicherer statt. Dieser ist nicht Teil des Bereicherungsverhältnisses.
2. Es ist dem Rechnungsteller nicht gestattet, sich vor dem Hintergrund des § 17c Abs. 5 Satz 2 KHG auf den Durchgriff zu berufen. § 17c Abs 5 Satz 2 KHG ermächtigt den Versicherer lediglich im Auftrag des Versicherungsnehmers direkt abzurechnen. Das Leistungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Privatpatient bleibt hiervon unberührt.
3. Eine Leistung des Krankenhauses an den Versicherer fehlt und somit entfällt auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Das Krankenhaus hätte sich an die privatversicherten Patienten wenden müssen.
Ansprechpartner
RA Lutz Köther, LL.M.
Notfallversorgung: kein Leistungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Versicherer bei Vornahme eines Notfallabschlags
LG Stuttgart, Urteil vom 9.4.2026 - 3 O 244/25 (nicht rechtskräftig)


