Eine Schmerzensgelderhöhung wegen des Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers kommt überhaupt nur in Betracht, wenn eine Haftung des Schädigers und die Kausalität für die geltend gemachten Schäden eindeutig sind.
Anmerkung
Zutreffend und mit Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2024 – 26 U 136/23 - BeckRS 2024, 50592 stellt das LG Koblenz klar, dass entgegen einer wohlfeilen Argumentation vieler Anspruchsteller nicht jede objektive Regulierungsverzögerung schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei. Solange der Versicherer Zweifel an der Haftung – und sei es nur wegen eines in Betracht kommenden groben Mitverschuldens des Geschädigten – haben darf, scheidet eine Schmerzensgelderhöhung aus. Allerdings sollte bei unbestreitbarer oder auch zugestandener Haftungsquote eine entsprechende Teilregulierung erfolgen (vgl. auch Jahnke, in Burmann u.a., STVR, 28. Auflage, § 253 BGB Rn. 46), um sich nicht dem Vorwurf der Regulierungsverzögerung auszusetzen.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora
Nur ausnahmsweise Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens bei der Schmerzensgeldbemessung (mit BLD-Anmerkung)
LG Koblenz, Verfügung vom 16.4.2026 - 10 S 21/25 (nicht rechtskräftig)


