1. Bezieht ein Versicherungsnehmer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ist er nach den Tarifbedingungen nicht versicherungsfähig. Dies führt nach § 15 Abs. 1 a) MB/KT zu einer Beendigung der Krankentagegeldversicherung mit einer Rückzahlungspflicht für bereits erhaltene Leistungen nach § 11 MB/KT.
2. Unerheblich ist, ob die Bedingungen eine Rente wegen verminderter "Erwerbsfähigkeit" statt "Erwerbsminderung" vorsehen, denn der Gesetzgeber hat durch die Reform des Rechts der Erwerbsminderungsrenten den Oberbegriff "Erwerbsfähigkeit" beibehalten. Die tarifliche Regelung ist wirksam. Sie knüpft ausschließlich an den objektiven Bezug einer gesetzlichen Rente an, nicht an die abstrakten Begriffsabgrenzungen zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung. Ob der Versicherte daneben im Sinne sozial- oder versicherungsrechtlicher Definitionen noch teilweise erwerbs- oder berufsfähig ist, ist unerheblich.
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RA Michael Rauscher
Rückforderung von Krankentagegeld bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente
LG Hechingen, Urteil vom 22.7.2026 - 1 O 10/26 (nicht rechtskräftig)


