1. Der Tarif der Klägerin sieht für Aufwendungen bei ambulanter Heilbehandlung und
ambulanter Kurbehandlung grundsätzlich einen 100%-igen Erstattungssatz vor. Bei den bei der Klägerin durchgeführten Heilbehandlungen handelt es sich jedoch nicht um ambulante, sondern um stationäre Maßnahmen. Hieran ändert das Schreiben der Einrichtung nichts, in dem – im Gegensatz zu dem früheren Schreiben – von einer 21-tägigen ambulanten Pancha-Karma-Heilbehandlung gesprochen wird.
2. Bei dem Charakter der Maßnahme, die die Klägerin in Anspruch nahm, handelt es sich um einen stationären Aufenthalt. Die Klägerin reiste von ihrem Wohnort zur Einrichtung und übernachtete in dem Gebäude, in dem auch die Heilbehandlungen stattfanden. Eine ambulante Maßnahme zeichnet sich im Gegensatz dazu aus, dass die Patientin zumindest für die Übernachtungen zu ihrem Wohnort zurückkehrt, was vorliegend nicht der Fall war, oder eine Unterkunft für die Übernachtungen in Anspruch nimmt, die keinerlei Verbindung zu der Einrichtung hat, in welcher die Heilbehandlungen stattfinden, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall war. Der Rechnungssteller bezüglich der Übernachtungen / Verpflegungskosten war vorliegend mit demjenigen der Heilbehandlungen identisch.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Übernachtung in Klinik spricht für eine stationäre Behandlung
AG Leer, Urteil vom 15.5.2026 - 700 C 1250/25 (nicht rechtskräftig)


