1. Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen setzt voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Erdoberfläche des Versicherungsgrundstücks ansammeln und dort ungebunden verbleiben oder unkontrolliert abfließen; eine bloße Wasseransammlung auf baulichen Anlagen, insbesondere Terrassen oder sonstigen Freiflächen des Gebäudes, genügt hierfür nicht.
2. Der Versicherungsnehmer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine bedingungsgemäße Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks vorgelegen hat und diese für den eingetretenen Schaden adäquat kausal geworden ist; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
3. Auch bei außergewöhnlichen Starkregen- oder Hochwasserereignissen besteht kein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen, da verschiedene Schadenursachen in Betracht kommen können.
4. Ein vertraglich vereinbarter Risikoausschluss für Schäden durch Sturmflut erfasst auch solche Schäden, die jedenfalls mitursächlich auf eine Sturmflut zurückzuführen sind, sofern die Bedingungen eine Mitursächlichkeit ausreichen lassen. Der Begriff der Sturmflut ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als durch auflandigen Sturm verursachtes außergewöhnliches Ansteigen des Wassers an Küsten und küstennahen Gewässern zu verstehen; das Vorhandensein ausgeprägter Gezeiten ist hierfür nicht erforderlich.
5. Der Risikoausschluss für Sturmflutschäden gilt auch für Ereignisse an der Ostseeküste. Unterschiede in den gezeitenbedingten oder geographischen Verhältnissen einzelner Meeresgebiete rechtfertigen keine abweichende Auslegung des Begriffs der Sturmflut.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Überschwemmung - Darlegungs- und Beweislast sowie Risikoausschluss „Sturmflut“
LG Kiel, Urteil vom 14.11.2025 - 5 O 108/24


