Beim Umzug in ein Pflegeheim liegt eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes und damit ein Wohnungswechsel auch dann vor, wenn ein subjektiver Rückkehrwunsch besteht, jedoch diese behauptete und etwaig bestehende Absicht, lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum in dem Pflegeheim zu verbleiben, tatsächlich dort nicht gelebt wird.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Umzug in Pflegeheim ist Wohnungswechsel auch bei Rückkehrwunsch
LG Hildesheim, Urteil vom 29.4.2025 – 3 O 429/24