1. Sieht ein Versicherungsvertrag vor, dass bestimmte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn eine Neuherstellung oder Neubeschaffung des versicherten Gegenstands erfolgt oder sichergestellt ist (Neuwertspitze), und weigert sich der Versicherer, seine grundsätzliche Pflicht zur Erbringung dieser Leistung anzuerkennen, so ist eine Klage auf Feststellung der Leistungspflicht auch dann zulässig, wenn die Neuherstellung oder Neubeschaffung noch nicht sichergestellt ist.
2. Der Umstand, dass eine Versicherung zum Neuwert vorliegt, schließt die Vereinbarung einer Entschädigungshöchstgrenze nicht aus.
3. Stellt der Versicherungsnehmer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung für eine Versicherung eine Objektliste mit den entsprechenden Objektwerten zur Verfügung, ist dies aus Sicht eines objektiven Empfängers Grundlage einer späteren vertraglichen Einigung und stellt einen Vorschlag von Maximalentschädigungssummen dar.
4. Gibt der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen vor, trägt er das Risiko von missverständlichen oder unterbliebenen Regelungen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Vereinbarung von Entschädigungshöchstgrenzen durch eine Objektliste
OLG Oldenburg, Urteil vom 16.5.2024 – 1 U 118/23