1. Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen nicht, sofern das sog. Stammrecht aus dem Versicherungsfall verjährt ist.
2. Werden nach der „erstmaligen“ Beendigung der notwendigen Erhebungen neue Ermittlungen durch den Versicherer erforderlich, rechtfertigen diese später eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände es nicht, die nach § 14 Abs. 1 VVG bereits eingetretene Fälligkeit nachträglich wieder entfallen zu lassen und erneut hinauszuschieben.
Anmerkung
Die Versicherungsnehmerin hatte im Jahre 2016 Leistungsansprüche wegen Depression geltend gemacht, die der Versicherer im November 2018 ablehnte, weil die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung anhand der von der Versicherungsnehmerin beigebrachten medizinischen Unterlagen nicht vorlagen. Der Versicherer führte weiter aus, dass er keine weiteren Erhebungen veranlassen werde und dass er nur bei etwaiger Vorlage anderer Unterlagen gegebenenfalls wieder in die Prüfung einsteigen werde.
Darin sah das LG zu Recht eine Leistungsablehnung. Eine unterbliebene Mitwirkung der Versciherungsnehmerin verneinte das LG, weil sie selbst erklärte, alle Unterlagen vorgelegt zu haben und sich der Versicherer auch nicht auf eine Mitwirkungsverletzung berufen hatte. Folglich war eine "Verschiebung" des Verjährungsbeginns wegen unterbliebener Mitwirkung der Versicherungsnehmerin nicht gegeben. Die in 2023 erneute Geltendmachung identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen gegenüber dem Versicherer konnte somit an der Verjährung nichts ändern.
Ansprechpartner
RA Ansgar Mertens
RA Arndt Bröringmeyer
In Verbindung stehende Entscheidungen
LG Oldenburg, Urteil vom 3.5.2023 - 13 O 3051/22
Verjährung von Leistungsansprüchen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (mit BLD-Anmerkung)
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.6.2026 - 9a O 283/25 (nicht rechtskräftig)



