1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
2. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadenfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unerheblich.
Anmerkung
Der VI. Zivilsenat des BGH nimmt das Verfahren zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen, wonach bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen beginnt, wenn die für den Regress zuständige Person Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH, Urteile vom 18.10.2022 – VI ZR 1177/20 - VersR 2023, 129; Urteil vom 22.4.1986 – VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917).
Hier machte der Dienstherr übergegangene Ansprüche seines verletzten Polizisten geltend. Häufig ist die Thematik auch relevant bei Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger, bei denen die Abstimmung der Leistungs- und Regressabteilungen nicht immer reibungslos verläuft (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 14. Auflage, Rn. 792). Die für den Regressgläubiger sehr günstige Rechtsprechung kann bei einem Schuldner, der keine Deckung bei einem Haftpflichtversicherer hat, gravierende Folgen haben. Die Erwartung, der Einwand grober fahrlässiger Unkenntnis würde zu einer Neuorientierung der Rechtsprechung führen ( Küppersbusch/Höher, aaO) hat sich nicht erfüllt. Vielmehr betont der Senat in seinem aktuellen Urteil die sehr hohen Anforderungen an grob fahrlässige Unkenntnis. Die nachlässige Handhabung der Abgaberichtlinien innerhalb der Behörde reiche nicht aus, von einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße auszugehen. Grob fahrlässige Unkenntnis nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB liege nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehle, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Rn. 12) (großzügiger OLG Nürnberg, Hinweis vom 28.9.2018 – 4 U 320/18 - BeckRS 2018, 53938). Letztlich wird man nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung nur annehmen können, wenn diese trotz Kenntnis einer unzulänglichen Weiterleitungspraxis der Leistungsabteilung aus unverständlichen Gründen nicht reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 17.4.2012 – VI ZR 108/11 - VersR 2012, 1005) oder stapelweise Meldungen der Leistungsabteilung aus welchen Gründen auch immer unbearbeitet lässt.
Aus einem anderen Grund weist das Urteil des VI. Zivilsenats eine Besonderheit auf. Bisher konnte man meist davon ausgehen, dass nicht zugelassene Revisionen in der Regel nur dann angenommen werden, wenn ein Verstoß gegen rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG anzunehmen ist. Hier hatte OLG München die Revision gegen sein die Verjährung bejahendes Urteil nicht zugelassen und sich bezüglich der Verjährung durchaus auf die ständige Rechtsprechung zur Kenntnis der Regressabteilung gestützt. Abweichend vom BGH wurde aber grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung bejaht, welche der BGH anders gewertet hat. Es bleibt abzuwarten, ob der VI. Zivilsenat in Zukunft seine Spruchpraxis zu Nichtzulassungsbeschwerden ändern wird, was zu einem Anstieg der Beschwerden führen würde.
Ansprechpartner
RA Heinz-Otto Höher
Verjährungsfrist für Ersatzansprüche einer Behörde (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 8.7.2025 - VI ZR 303/23


