1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich selbst für die Verkehrssicherung der von ihr genutzten Müllcontainer verantwortlich. Eine Haftung der Verwalterin aus § 823 Abs. 1 BGB setzt konkreten Vortrag dazu voraus, dass ihr diese Pflicht übertragen wurde oder sie eigene Organisations- bzw. Überwachungspflichten verletzt hat.
2. Die bloße Stellung als Verwalterin und die allgemeine Zuständigkeit für die Organisation der Grundstücksverwaltung begründen keine verschuldensunabhängige Haftung.
3. Eine langjährige beanstandungsfreie Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Hausmeisterdienst spricht gegen das Bestehen besonderer Überwachungspflichten.
4. Ein selbstständiges Hausmeisterunternehmen ist mangels Weisungsgebundenheit grundsätzlich kein Verrichtungsgehilfe der Verwalterin im Sinne des § 831 BGB.
5. Ein mit der Bereitstellung von Müllcontainern beauftragtes Unternehmen kann unabhängig vom Eigentum an den Containern verkehrssicherungspflichtig sein.
6. Aus dem Umstand, dass ein Müllcontainer an einem beschädigten Pkw vorgefunden wird, folgt weder die konkrete Ursache des Geschehens noch eine Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen.
7. Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass unbekannte Dritte die Sicherung gelöst haben könnten, ist weder entscheidend für die Frage einer Pflichtverletzung noch einer Zurechnung des Schadens zum Hausmeisterdienst.
Ansprechpartner
RA Thomas Glas
Verkehrssicherung bei von einer Wohnungseigentümergemeinschaft genutzten Müllcontainer
AG Augsburg, Urteil vom 6.5.2026 - 72 C 2726/25


