1, Wer im Spätherbst, mit Beginn der kalten Jahreszeit, einen Heizkörper demontieren lässt, ohne für unmittelbaren Ersatz zu sorgen, und anschließend weder die Leitungen absperrt und entleert noch den Raum anderweitig (z. B. mit einem Heizlüfter) beheizt, verletzt seine Leerstands- und Frostschutzobliegenheiten grob fahrlässig.
2. Auch fehlende Fachkenntnisse entlasten den Versicherungsnehmer nicht, wenn er sich ohne Weiteres anderweitig Hilfe verschaffen oder den betroffenen Gebäudeteil mit einfachen Mitteln beheizen kann.
3. Trifft der Versicherungsnehmer nach Abnahme des Heizkörpers über Wochen hinweg keinerlei Vorkehrungen, um einen drohenden, frostbedingten Rohrbruch zu verhindern, ist ausnahmsweise eine Kürzung der Leistungen auf Null gerechtfertigt.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Vollständige Leistungsfreiheit bei Verletzung von Leerstands- und Frostschutzobliegenheiten
LG Trier, Urteil vom 12.5.2026 - 6 O 75/25 (nicht rechtskräftig)


