1. Eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenbedingungen liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Eine Überflutung ist anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
2. Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht und dringt infolge dessen unzureichender Entwässerung von dort durch das Kellerfenster ins Gebäude ein, ist das kein Überschwemmungsschaden. Vielmehr handelt es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, die nicht dem Versicherungsschutz unterliegt.
3. Etwas anderes kann gelten, wenn der Abfluss von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Dies hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Wasseransammlung im Lichtschacht ist keine Überschwemmung
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.3.2026 - 21 O 68/25 (nicht rechtskräftig)


