Bestreitet ein regressnehmender Haftpflichtversicherer substantiiert die Höhe der in Rechnung gestellten Verbringungskosten und zeigt er auf, dass im örtlichen Umfeld ohne Weiteres Lackierbetriebe mit kostenlosem Hol- und Bringdienst zu Verfügung stehen, trifft die reparierende Werkstatt eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, konkret offenzulegen, ob und wohin das Fahrzeug verbracht wurde. Kommt sie dieser Darlegungslast nicht nach, ist das Gericht berechtigt, die erforderlichen Verbringungskosten gemäß § 287 ZPO auf einen ortsüblichen Betrag zu schätzen.
Anmerkung
Das Urteil ist sehr zu begrüßen, da es die Anforderungen an die Darlegung von Verbringungskosten im Werkstattregress konsequent konkretisiert und einer in der Praxis häufig anzutreffenden Intransparenz entgegenwirkt. Nicht selten werden Verbringungskosten pauschal oder in Anlehnung an Sachverständigengutachten abgerechnet, ohne dass tatsächlich eine Verbringung erfolgt oder deren konkrete Durchführung nachvollziehbar dargelegt wird. Die Entscheidung stärkt insoweit die Kontrollmöglichkeiten der Haftpflichtversicherer und setzt zugleich Anreize für Werkstätten, ihre Abrechnungspraxis nachvollziehbar und am tatsächlichen Aufwand auszurichten.
Ansprechpartner
RA Fabio Zovich
Werkstattregress bei überhöhten Verbringungskosten (mit BLD-Anmerkung)
AG Koblenz, Urteil vom 29.4.2026 - 151 C 1184/25


