1. Die Beitragsanpassungen im Tarif R. müssen sich nicht an den Anforderungen des § 203 Abs. 3, 5 VVG messen lassen. Die Beitragsanpassungsregelungen des § 203 Abs. 2, 5 VVG – und damit auch die danach einzuhaltenden Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Anpassung – sind nach dem eindeutigen Wortlaut in Abs. 2 Satz 1 nur dann anwendbar, wenn das „ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist“. Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ist hier indes in § 13 der für den Tarif R. vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich vereinbart und gerade nicht ausgeschlossen.
2. Erfolglos rügt der Kläger, dass es – wenn § 203 VVG nicht anwendbar sei – an einer wirksamen Beitragsanpassungsregelung fehle. In § 8 AVB haben die Parteien Regelungen für Beitragsveränderungen bei Überschreiten u.a. des 60. Lebensjahres getroffen. Danach gelten die zuvor in den AVB genannten Beiträge „bis zum Ende des Monats, in dem das 18. bzw. 60. Lebensjahr vollendet wird; danach ist jeweils der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten.“ Die in Rede stehende Beitragserhöhung beruht auf dem Erreichen des 60. Lebensjahrs. Die entsprechende Beitragsregelung unterliegt keinen Wirksamkeitszweifeln.
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RA Stephan Hütt
Wirksame Beitragsanpassung in einer Auslandsreisekrankenversicherung
OLG Hamm, Beschluss vom 23.6.2026 - I-20 U 26/26


