1. Der Ausschluss von Schäden durch Schwamm in den VGB stellt keine Vertragszweckgefährdung gemäß § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, da Schwammbefall keine regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser in Wohngebäuden ist.
2. Der Versicherer handelt nicht nach § 242 BGB treuwidrig, wenn er sich in Kenntnis der schwammanfälligen Bauweise des Gebäudes des Versicherungsnehmers dann jedoch auf die Ausschlussklausel für Schwammschäden beruft.
3. Aus der Kenntnis der Konstruktionsart des Gebäudes des Versicherungsnehmers ergibt sich keine besondere Beratungspflicht des Versicherers.
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RA Dr. Florian Höld
Wirksamkeit des Ausschlusses von Schwammschäden in den VGB
OLG Köln, Urteil vom 10.2.2026 ‒ 9 U 19/23


