1. Eine Klausel in der Wohngebäudeversicherung, wonach Schäden „durch Schwamm“ ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, wenn Schwammschäden keine regelmäßige, sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge von Leitungswasserschäden im gesamten Wohngebäudebestand darstellen.
2. Für die Prüfung einer Vertragszweckgefährdung ist auf den gesamten Wohngebäudebestand abzustellen und nicht lediglich auf Gebäude in Holzrahmen- oder
Holzständerbauweise.
3. Die Berufung des Versicherers auf eine wirksame Risikoausschlussklausel ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil dem Versicherer die Bauweise des versicherten Gebäudes bekannt war. Erforderlich ist ein darüber hinausgehendes treuwidriges Verhalten.
4. Wird der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsmakler vermittelt (§ 6 Abs. 6 VVG), besteht regelmäßig keine Beratungspflicht des Versicherers. Eine Aufklärungspflicht kommt nur in Betracht, wenn der Versicherer erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer trotz Maklerberatung in einem Irrtum über den Vertragsinhalt befindet.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Wirksamkeit des Ausschlusses von Schwammschäden in den VGB
OLG Köln, Urteil vom 10.2.2026 ‒ 9 U 19/23


