1. Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer die Betätigung aller „bei Antragstellung vorhandenen Sicherheitseinrichtungen“ aufgibt, ist wirksam, auch wenn das Vorhandensein der Sicherungen nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Insbesondere liegt darin keine treuwidrige Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB, da der Sachversicherer ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung des Versicherungsfalls hat.
3. Für den Versicherungsnehmer ist erkennbar, dass diese Klausel formularmäßigen Charakter hat und einen Mindeststandard festlegen soll.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Wirksamkeit einer Klausel zur Betätigung aller vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen
OLG Köln, Urteil vom 23.9.2025 – 9 U 196/24


