Das Regelbeispiel des Versicherungsbetrugs gemäß § 263 Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 5 setzt voraus, dass bereits bei Begehung der Tat (hier: Brandstiftung) die Absicht vorlag, später einen Versicherungsfall vorzutäuschen. Das bloße spätere Ausnutzen einer eigenen oder fremden Brandstiftung erfüllt das Regelbeispiel nicht.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Zeitpunkt des Vorsatzes beim Versicherungsbetrug
BGH, Beschluss vom 23.6.2025 – 1 StR 191/25