Die Grundsätze der halben Vorfahrt trotz Einfahrt des Vorfahrtsberechtigten mit einer den örtlichen Gegebenheiten und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit finden keine Anwendung, wenn es an dem Nachweis der Unfallkausalität fehlt. Dieser Nachweis obliegt dem Wartepflichtigen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Zur Alleinhaftung bei Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen bei gleichrangiger Kreuzung
LG Osnabrück, Urteil vom 27.4.2026 - 1 O 1264/24


