Zur Bestimmung des Versicherungsfalles einer Auslandsreise-Krankenversicherung ist ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - IV ZR 399/13 für die private Krankheitskostenzusatzversicherung). Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein (vgl. BGH a.a.O.). Demgemäß liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. BGH a.a.O.).
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RA Dr. Jens Muschner
Zur Bestimmung des Versicherungsfalles einer Auslandsreise-Krankenversicherung ist ein objektiver Maßstab anzulegen
OLG Dresden, Beschluss vom 16.7.2026 - 4 U 374/26 (nicht rechtskräftig)


