1. Die Betreuer trifft keine Verletzung von Schutzpflichten, wenn ein elfjähriges Kind in einem Ferienlager von einer Wippe fällt und sich verletzt, wenn folgende Gegebenheiten erfüllt waren: Die Anwesenheit von vier Betreuern auf dem Gelände ist ausreichend. Zudem besteht auf einem Spielplatz gegenüber einem elfjährigen Kläger keine durchgehende und engmaschige Überwachungspflicht. Auch eines Hinweises über die Nutzung der Wippe hat es nicht bedurft, da deren Funktionsweise einem elfjährigen Kind bekannt und vertraut ist.
2. Den Betreuern fällt auch bei der Versorgung der Wunde keine Pflichtverletzung zur Last, wenn sie ihrer Pflicht zur Ersten Hilfe zwar nachgekommen sind, eine spezielle „Zahnrettungsbox“ für verlorene Zähne jedoch nicht zur Verfügung stand. Deren Fehlen stellt keine Pflichtverletzung dar, da dies in Ferienlagern kein Standard ist.
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RA Ümit Kaplan
Anforderungen an die Aufsichtspflicht beim Sturz eines Elfjährigen von einer Wippe
LG Frankfurt/O., Urteil vom 7.11.2025 – 11 O 72/25


