1. Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, welche zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde Verkehrsschilder nicht fehlerfrei befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Eine persönliche Haftung der Mitarbeiter ist über Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen. § 839 BGB verdrängt in seinem Anwendungsbereich mögliche deliktische Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB.
2. Steht die Hoheitlichkeit der Aufgabe nicht im Vordergrund, bleibt eine persönliche Haftung beispielsweise im Falle der Daseinsvorsorge dem Grunde nach möglich. Im Bereich der Eingriffsverwaltung steht jedoch die Hoheitlichkeit der Aufgabe klar im Vordergrund.
3. Die RSA-Maßgaben regeln nur das Bestehenbleiben der Verkehrssicherungspflichten des Unternehmers. Die befreiende Haftungsübernahme durch den Staat wird davon nicht angetastet.
Ansprechpartner
RA Thomas Glas
Befreiende Haftungsübernahme durch den Staat im Bereich der Eingriffsverwaltung
OLG München, Beschluss vom 14.1.2026 – 1 U 3070/25 e


