Ein bei Gericht nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.
Anmerkung
Seit dem 1.1.2022 dürfen Rechtsanwälte ihre vorbereitenden Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an die Gerichte nur noch auf elektronischem Weg versenden. Die lange angekündigte Neuerung der ZPO scheint jedoch noch nicht allen Rechtsanwälten geläufig zu sein, sodass das LG Frankfurt/M. - soweit ersichtlich - als eines der ersten Gerichte darüber zu entscheiden hatte, wie mit einer per Fax und am darauffolgenden Tag per Briefpost eingereichten Anzeige der Verteidigungsbereitschaft umzugehen ist. Da elektronisch keine Post bei dem Gericht einging und die Klagepartei mit ihrer Klage einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils für den Fall der nicht rechtzeitigen Verteidigungsanzeige gestellt hatte, hat das LG den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zur Leistung verurteilt.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Verteidigungsanzeige als elektronisches Dokument zu übemitteln war. Dies muss zwar nicht das beA sein, da es auch anderweitige Möglichkeiten zugelassener elektronischer Übermittlungswege gibt (§ 4 Abs. 1 ERVV). Die mit § 130d ZPO vorgegebene elektronische Übermittlung ist seit dem 1.1.2022 indes zwingend und die Einhaltung auch von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen. Die Parteien - so das Gericht - können auch nicht auf die Einhaltung der Form- und Prozessvorschrift verzichten oder sich rügelos einlassen. Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument hat die Unzulässigkeit gegebenenfalls eingelegter Klagen und Berufungen sowie die Unwirksamkeit der Prozesshandlung zur Folge, weil die Verteidigungsbereitschaftsanzeige eine Erklärung im Sinne des § 130d ZPO ist. Fristen werden somit nicht gewahrt. Diese Rechtsfolge entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634, 27).
Nicht zu beurteilen hatte das LG Frankfurt/M. die Folgen für den Rechtsanwalt. Der Verstoß gegen Formvorschriften stellt einen klaren anwaltlichen Kunstfehler dar, für welchen der Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber aufzukommen haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wirksam eingelegt und die Haftung sich damit auf die Folgen der Säumnis beschränkt, obschon bereits hier erhebliche Schäden aus einer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil denkbar sind.
Ansprechpartner
RA Dr. Michael Ellerbeck, München
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