Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt.
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RA Dirk Rosellen, Köln
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Grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit wegen Zugrundelegung einer für die Partei ungünstigen Rechtsauffassung
BGH, Beschluss vom 23.9.2021 - VI ZB 4/21 und Beschlüsse vom 27.9.2021 - VI ZB 54/21, VI ZB 55/21, VI ZB 56/21 und VI ZB 57/21

