1. Die Außenversicherung setzt eine nur vorübergehende Entfernung von Hausrat voraus; entscheidend ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr zum Versicherungsort.
2. Eine dauerhafte Übergabe zur Veräußerung (z. B. an einen gewerblichen Kommissionär) beendet regelmäßig den Schutz der Außenversicherung.
3. Maßgeblich ist eine objektiv-subjektive Gesamtwürdigung; eine bloße Rückgabemöglichkeit oder zeitliche Befristung des Verkaufsauftrags genügt nicht.
4. Besteht keine vorübergehende Entfernung, scheidet Versicherungsschutz in der Außenversicherung auch bei einem ansonsten versicherten Diebstahl aus.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
In der Außenversicherung ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr zum Versicherungsort entscheidend für eine vorübergehende Entfernung von Hausrat
LG Duisburg, Urteil vom 13.1.2026 - 6 O 263/24 (nicht rechtskräftig)


