1. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers auf die Anzeige eines Schadenfalles durch den Versicherten begründet kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Der erforderliche Rechtsbindungswille ist im Falle einer bloßen Regulierungszusage nicht erkennbar.
2. Die vorbehaltlose Begleichung eines Postens durch den Versicherer ist ausschließlich als Erfüllungshandlung zu verstehen und nicht als Angebot auf Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.
3. Es ist im Falle der bloßen Zahlung durch den Haftpflichtversicherer nicht erkennbar, dass dieser ohne Rücksicht auf den zugrundeliegenden Tatsachenkomplex eine selbstständige Verpflichtungsposition schaffen wollte. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis scheidet also ebenfalls aus.
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RA Thomas Glas
In einer bloßen Regulierungszusage liegt kein Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB
OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.4.2026 – 5 U 2174/24 (nicht rechtskräftig)


