1. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet für das Zivilverfahren keine Bindungswirkung und steht der Annahme einer Eigenbrandstiftung nicht entgegen.
2. Finanzielle Probleme und ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung begründen allein noch keinen Nachweis einer Eigenbrandstiftung.
3. Das gezielte Deaktivieren von Brandmeldeanlagen oder das Manipulieren von Alarmsystemen spricht insbesondere dann für eine Innentäterschaft, wenn hierfür Spezial- oder Insiderwissen erforderlich ist.
4. Bleiben wirtschaftlich besonders wertvolle Vermögensgegenstände verschont, während überwiegend entwertete oder weniger werthaltige Sachen zerstört werden, kann dies für eine gesteuerte Brandlegung sprechen.
5. Der Versicherungsnehmer erschüttert den Indizienbeweis nur durch ernsthaft in Betracht kommende, schlüssige und widerspruchsfreie Alternativsachverhalte; bloße Spekulationen über andere Täter genügen nicht.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Indizien für eine Eigenbrandstiftung
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.7.2026 – 9a O 205/25 (nicht rechtskräftig)


