1. Der Begriff der „E-Mail“ in Versicherungsbedingungen ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht als Oberbegriff für sämtliche elektronischen Nachrichten zu verstehen, sondern bezieht sich auf computerbasiert über das Internet versendete Nachrichten; eine SMS ist hiervon begrifflich nicht umfasst.
2. Ein versichertes „Phishing“ im Sinne entsprechender Klauseln liegt nur vor, wenn Dritte mittels gefälschter E-Mail an Zugangs- oder Identifikationsdaten gelangen; eine Kontaktaufnahme über SMS erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. „Pharming“ setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer im Vertrauen auf die Echtheit einer Internetseite einen Zahlungsvorgang ausführt, wobei eine technische Umleitung auf eine gefälschte Website durch Manipulation von DNS-Strukturen oder vergleichbare Eingriffe charakteristisch ist. Die bloße Autorisierung oder Einrichtung eines Zahlungsinstruments, etwa einer digitalen Girocard, stellt keinen Zahlungsvorgang im Sinne einer Pharming-Klausel dar, wenn die spätere missbräuchliche Verwendung durch Dritte erfolgt.
4. Die Begriffe „Phishing“ und „Pharming“ sind als unterschiedliche, eigenständige Tatbestände ausgestaltet und bilden keinen Auffangtatbestand für sonstige internetbezogene Betrugsformen. Eine analoge Erweiterung des Versicherungsschutzes auf nicht ausdrücklich erfasste Kommunikations- oder Angriffsmethoden scheidet aus, wenn der Bedingungswortlaut eine abschließende Beschreibung der versicherten Risiken enthält.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld
Internetschutz in der Hausratversicherung – Abgrenzung von Phishing und Pharming sowie Auslegung der Versicherungsbedingungen
LG Bielefeld, Beschluss vom 25.9.2025 - 22 S 81/25


