1. Ist in den Versicherungsbedingungen von einem „verschlossenen“ Kraftfahrzeug die Rede, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung zu erkennen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles einen Einbruchdiebstahl in ein abgeschlossenes Kraftfahrzeug voraussetzt.
2. Im Falle eines Keyless entry-Systems und der Öffnung im Wege des „Jamming“ (Blockierung der Abschlussvorrichtung) liegt kein Versicherungsfall vor. Das Kraftfahrzeug ist nicht verschlossen, sodass es grundsätzlich auch nicht im Sinne eines „Aufbrechens“ durch Gewaltanwendung von außen geöffnet wurde.
3. Das Merkmal „Aufbrechen“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Anwendung von Gewalt voraus. Die Blockierung des Funksignals erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein „Aufbrechen“ bei Blockade der Verschlussfunktion
AG Neuss, Urteil vom 30.12.2025 - 75 C 2369/25


