Ist ein Erdrutsch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert als „naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 9.11.2022 IV ZR 62/22).
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein Erdrutsch bei unmerklichen Erdbewegungen
OLG Hamm, Urteil vom 28.1.2026 - 20 U 116/25


