1. In der Leitungswasserversicherung genügt es für den Risikoausschluss, wenn Starkregen, Grundwasser oder daraus resultierender Rückstau den Schaden mitverursacht haben; eine Alleinursächlichkeit ist nicht erforderlich.
2. Technische Rohrschäden begründen keinen Versicherungsschutz, wenn der Schaden überwiegend durch witterungsbedingten Rückstau oder Grundwasser verursacht wurde.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Kein Versicherungsschutz bei überwiegend durch witterungsbedingten Rückstau oder Grundwasser verursachten Schäden
LG Hannover, Urteil vom 8.1.2026 - 6 O 94/24 (nicht rechtskräftig)


