Nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1.12.2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft. Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter abgeschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.
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RA Tobias Matz
Keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümer durch den zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter abgeschlossenen Vertrag
BGH, Urteil vom 5.7.2025 - V ZR 34/24


