1. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird die Bezeichnungen „Ertragsausfallsversicherung“ und „Ertragsausfallschaden“ so verstehen, dass nur Erträge erstattet werden sollen, die ohne das schädigende Ereignis erzielt worden wären. Erstattungsfähig sind nach der Gesamtschau der einschlägigen Versicherungsbedingungen nur die Erträge, die nach einem gewöhnlichen Geschäftsgang erzielt worden wären.
2. Der Zusammenhang der Ausfallschäden mit im Vertrag vereinbarten „besonderen Bedingungen“ (Umstände, die die Schadenhöhe beeinflussen) zeigt, dass es in diesem Fall nur um Berechnungsparameter geht und nicht um eine etwaige Erweiterung oder Beschränkung der Versicherungsleistung. Fiktive und hinzugedachte Ereignisse sind nicht maßgebend.
3. Der Sinn und Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung liegt darin, unter Berücksichtigung berechtigter Erwartungen nur Ertragsausfälle zu erstatten, die nicht (fiktiv) aufgrund eines ungewöhnlichen Ereignisses möglicherweise entstanden wären. Nicht kalkulierbare Erwartungen sind nicht Teil der Versicherungsleistung.
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RA Dr. Florian Höld


