1. Die Anwesenheit der Beklagten reicht für sich genommen nicht aus, um eine Haftung hinsichtlich des Brandgeschehens zu begründen.
2. Allein die Möglichkeit der bewussten Irreführung durch den Aussagenden reicht nicht aus, um eine solche im Ergebnis auch anzunehmen. Die zögerlichen Antworten von kindlichen Zeugen können genauso gut auf deren Entwicklungsstand beruhen.
3. Der Tatsache, dass schon zuvor am Anwesen ein Feuer entzündet worden war, kann nicht entnommen werden, dass auch am fraglichen Datum ein Feuer entzündet wurde.
Ansprechpartner
RA Thomas Glas
Keine Gewissheit über Beitrag zum Brandgeschehen
LG Landshut, Urteil vom 24.4.2026 – 53 O 119/25 (nicht rechtskräftig)


