1. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Rahmen der Tierhalterhaftung grundsätzlich anwendbar. Tatbeteiligter in diesem Sinne ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war.
2. Kann – auch mit sachverständiger Hilfe – nicht der Beweis erbracht werden, dass der Geschädigte konkret auch von Honigbienen des Beklagten gestochen wurde, scheidet dessen Haftung aus. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Beklagte überhaupt nicht wusste, dass seine Bienen aggressiv sind.
Ansprechpartner
RA Thomas Glas
Keine Haftung für Bienenstiche ohne Zuordnung der Bienen zum Beklagten
AG Fürth, Urteil vom 8.9.2025 – 340 C 167/24


