1. Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, behördlicher und vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorschriften verpflichten, sind wirksam und verstoßen weder gegen das Transparenzgebot noch gegen § 307 Abs. 1 BGB.
2. Die in Versicherungsbedingungen enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften stellt eine dynamische Verweisung dar und erfasst die jeweils zum Schadenzeitpunkt geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen.
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die nach einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gebotene regelmäßige Überprüfung elektrischer Anlagen über einen längeren Zeitraum, liegt darin eine Verletzung vertraglicher Sicherheitsobliegenheiten.
4. Die Nichtbeachtung elementarer Sicherheitsvorschriften, insbesondere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, begründet regelmäßig den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG.
5. Den Versicherungsnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalls ursächlich geworden ist (§ 28 Abs. 3 VVG). Pauschale Bescheinigungen über angeblich durchgeführte Prüfungen ohne konkrete Angaben zu Art, Umfang und Ergebnis der Maßnahmen genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften.
6. Ist der Versicherer zur Leistungskürzung berechtigt, bestehen weitergehende Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers über die bereits erbrachten Leistungen hinaus nicht. Ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer besteht nicht, soweit der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder Umsatzsteuer tatsächlich nicht angefallen ist.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Leistungskürzung in der Sachversicherung wegen grob fahrlässiger Verletzung von Sicherheitsobliegenheiten bei unterlassener Prüfung elektrischer Anlagen
LG Marburg, Urteil vom 29.7.2025 - 1 O 137/22


