1. Reparaturkosten werden in der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich erst nach tatsächlicher Schadenbeseitigung ersetzt; ein Vorschussanspruch aus Kostenvoranschlag besteht ohne ausdrückliche Regelung nicht.
2. Provisorische Sicherungsmaßnahmen (Notreparatur) begründen keinen Anspruch auf volle Instandsetzungskosten, können aber gegebenenfalls gesondert als Schadenabwendungsaufwand ersatzfähig sein.
3. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen; Kulanz- oder Teilzahlungen des Versicherers stellen regelmäßig kein Anerkenntnis weiterer Leistungspflichten dar.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Provisorische Sicherungsmaßnahmen begründen keinen Anspruch auf volle Instandsetzungskosten
AG Passau, Urteil vom 30.1.2026 - 15 C 1099/25 (nicht rechtskräftig)


