1. Liegt bereits nach dem Sachvortrag kein Versicherungsfall vor, bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme zu möglichen Alternativursachen.
2. Die Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des Begriffs „Abgleiten“ in anderen Versicherungsbedingungen ist auf Klauseln, die den Begriff „Abrutschen“ verwenden, nicht ohne Weiteres übertragbar.
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RA Dr. Florian Höld
Rechtsprechung des BGH zu „Abgleiten“ ist nicht ohne Weiteres auf „Abrutschen“ übertragbar
LG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 4.2.2026 - 14 O 111/25


