Verfügt ein Heilpraktiker zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPraktG, weil diese viele Jahre zuvor widerrufen wurde, sind dessen Behandlungsleistungen nicht erstattungsfähig. Ein Versicherungsnehmer, der vom Versicherer auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird, kann sich im Rahmen von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf das Vorliegen einer Erlaubnis vertraut hat und gutgläubig gewesen ist.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de
Rückzahlungsanspruch bei Behandlung durch nicht mehr zugelassenen Heilpraktiker
LG München I, Urteil vom 21.9.2021 - 23 O 17131/20 (nicht rechtskräftig)

