1. Die Schiedsklausel gemäß Art. 27 Abs. 3 der niederländischen Fenex-Bedingungen ist auch bei einem der CMR unterliegenden Frachtvertrag wirksam, da sie entsprechend Art. 33, 41 CMR die Anwendung der Regelungen der CMR durch das Schiedsgericht vorsieht.
2. Kommt es während eines CMR-Transportes zu einem Beschädigungsschaden des Gutes und weist dieses massive Schadenspuren auf, so ist es Sache des Frachtführers darzulegen, wie es während des Transportes zu diesen Schäden gekommen ist und welche Maßnahmen er insbesondere zum Schutz des Gutes während eines Umschlages getroffen hatte, wenn die Schadenspuren auf einen Umschlagsschaden schließen lassen. Lässt sich der Frachtführer insoweit nicht substantiiert ein, so ist zu Gunsten des Absenders qualifiziertes Verschulden zu vermuten.
3. Art. 27 CMR schließt den Verzugsschadenersatz durch den in Anspruch genommenen Frachtführer nach §§ 280, 286 BGB bei ergänzender Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Frachtvertrag nicht aus. Ein solcher Verzugsschaden können insbesondere die Kosten eines Vorprozesses sein.
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RA Jochen Boettge, München
boettge@bld.de

