Die Klausel in einer Elementarversicherung, wonach sich die Versicherung gegen Überschwemmung (wie etwa auch Ziffer A. § 4 Nr. 4 a) aa) VGB 2008 und 2010) nicht auf Schäden durch „Sturmflut“ und/oder die „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ erstreckt, zielt erkennbar auf den Ausschluss von Schadenereignissen, die nicht lediglich zu punktuellen Schäden, sondern in der betroffenen Region zeitgleich nahezu flächendeckend zu einer erheblichen Vielzahl von Schadenfällen von jeweils erheblichen Ausmaßen zu führen pflegen. Sie erfasst ohne Rücksicht auf die Mitwirkung der Gezeiten („Flut“) sämtliche Fälle übertretenden Seehochwassers und auch Überschwemmungen an der Schlei als einem Meeresarm und damit Teil der Ostsee.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Risikoausschluss für Sturmflut und Ausuferung erfasst auch Überschwemmungsschäden an mit der Ostsee verbundenen Meeresarmen
OLG Schleswig, Urteil vom 4.5.2026 – 16 U 83/25


